Antrag vom 23.06.2020:
Ergänzungsantrag zum Antrag vom 15.5.2020
(Ausgelegte Dokumente des B-Plan 144)
In den Anlagen 2 (Plan mit textlichen Festsetzungen) und 3 (Begründung) werden die textlichen Festsetzungen 11 und 12 wie folgt ergänzt:
In 11: „Die Fläche GF1 ist mit einem Geh- und Fahrrecht für die Stadt Rüsselsheim am Main - dinglich im Grundbuch zu sichern sowie als Baulast nach § 85 HessBO einzutragen - von
Montag bis Sonntag von jeweils 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. … “
In 12: „Die Flächen G2 und G3 sind mit einem Geh- und Radfahrrecht für die Stadt Rüsselsheim am Main - dinglich im Grundbuch zu sichern sowie als Baulast nach § 85
HessBO einzutragen - von Montag bis Sonntag von jeweils 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. … “
Begründung:
Durch diese Ergänzungen wird die Stadt unabhängig vom städtebaulichen Vertrag mit dem
momentanen Eigentümer ein zur potentiell notwendigen juristischen Durchsetzung der
Wegerechte zugunsten der Allgemeinheit fähiger Akteur. Ansonsten wäre dies nur durch die
analoge Formulierung im städtebaulichen Vertrag abgesichert. Dessen Verpflichtungen sollten
zwar gemäß §10.1 des Vertrags von der „Investorin … ihren jeweiligen Rechtnachfolgern im
nach diesem Vertrag betroffenen Grundstückseigentum verbunden mit der Verpflichtung“
weitergegeben werden, „dass diese ihren jeweiligen Rechtnachfolgern die gleiche Verpflichtung
auferlegen.“ Da aber bei solchen Übergängen erfahrungsgemäß Ungenauigkeiten und
Nachlässigkeiten geschehen können, ist eine Absicherung der Rechte der Stadt im Grundbuch
und im Baulastenverzeichnis sinnvoll. Dies sollte zur Sicherheit transparent im Bebauungsplan
geregelt werden.
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